Im Nachgang zu der genannten Verständigungsvereinbarung hat die britische Seite die Frage nach dem Umfang des Besteuerungsrechts des Nicht-Kassen-Staates aufgeworfen. Sie ist der Auffassung, dass die Vereinbarung nicht dazu führen kann, dem Nicht-Kassen-Staat ein Besteuerungsrecht zuzuweisen, das über die Regelung im geltenden
Die Vereinbarung stellt vielmehr klar, dass beide Vertragsstaaten von ihrem nach dem Abkommen bestehenden Besteuerungsrecht als Kassenstaat bei Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates haben, bis zu einer Neuregelung keinen Gebrauch machen.
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