BAG - Urteil vom 25.04.2024
8 AZR 140/23
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 10 S. 1, S. 2; AGG § 15 Abs. 2; TV-L § 33 Abs. 1 Buchst. a; TV-L § 33 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 13
BB 2024, 1724
NZA 2024, 988
ZIP 2024, 1745
NJW 2024, 2346
ArbRB 2024, 231
DB 2024, 2101
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 29/22
LAG Hamm, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 948/22

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L aufgrund des Überschreitens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ausgewogene Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen; Wiedereinstellung eines aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenze bereits ausgeschiedenen Beschäftigten

BAG, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 140/23

DRsp Nr. 2024/8464

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L aufgrund des Überschreitens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ausgewogene Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen; Wiedereinstellung eines aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenze bereits ausgeschiedenen Beschäftigten

Die Wiedereinstellung eines Bewerbers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze beendet wurde, kann wegen seines Alters abgelehnt werden, falls ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Dies entspricht dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen. Orientierungssätze: 1. Das legitime Ziel der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen rechtfertigt die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L aufgrund des Überschreitens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rn. 17).