OLG Hamm - Beschluss vom 18.08.2015
15 Wx 203/15
Normen:
GNotKG Vorbemerkung 1.1.;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 733
FuR 2016, 127
ZEV 2015, 599
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 570/14

Begriff des Vermögens i.S. von Vorbem. 1.1 GNotKG-KV

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 15 Wx 203/15

DRsp Nr. 2015/17504

Begriff des Vermögens i.S. von Vorbem. 1.1 GNotKG-KV

Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das "reine Vermögen" des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Die Bestimmungen des GNotKG stellen allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nicht an.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 410 € festgesetzt.

Der Beteiligten zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus M Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde mit Wirkung zum 22.06.2015 bewilligt.

Normenkette:

GNotKG Vorbemerkung 1.1.;

Gründe

I.

Für die Beteiligte zu 1) besteht seit dem Jahre 2012 eine gesetzliche Betreuung, die unter anderem den Aufgabenkreis "alle Vermögensangelegenheiten" umfasst. Seit dem 30.07.2013 wird das Betreuungsverfahren bei dem Amtsgericht Borken geführt.