BGH - Urteil vom 17.06.1992
XII ZR 119/91
Normen:
BGB § 812, § 818 Abs. 3, Abs. 4, § 819, § 820 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 118, 383
DRsp I(144)129c-e
FamRZ 1992, 1152
JuS 1993, 75
MDR 1992, 1060
NJW 1992, 2415
WM 1992, 1959

Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

BGH, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen XII ZR 119/91

DRsp Nr. 1993/506

Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

1. Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen; 2. Anforderungen an Einwand und Nachweis des Wegfalls der Bereicherung - insbesondere wegen Verwendung der Zahlungen zur Schuldentilgung; 3. Voraussetzungen für verschärfte Bereicherungshaftung nach §§ 818 Abs. 4, 819, 820 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 812, § 818 Abs. 3, Abs. 4, § 819, § 820 Abs. 1 ;

c. »Bei erbrachten, aber nicht geschuldeten Unterhaltsleistungen findet ein Ausgleich grundsätzlich nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung statt. Das hat der Senat bisher u.a. bei Unterhaltsleistungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren angenommen, wenn diese über Bestand oder Höhe des materiell geschuldeten Unterhalts hinausgeht (vgl. BGHZ 93, 183 = DRsp I (144) 105 c-d ...), ferner bei Unterhaltszahlungen des Scheinvaters an das Kind, wenn dessen Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden und die zunächst bestehende Unterhaltspflicht rückwirkend weggefallen ist (BGHZ 78, = DRsp I (144) 85 a-b ...). Entsprechendes gilt für Unterhaltszahlungen, die aufgrund eines Prozeßvergleichs erbracht werden. Soweit dieser gem. § rückwirkend zugunsten des Schuldners abgeändert wird, entfällt nachträglich die Rechtsgrundlage für den bisher geleisteten Unterhalt (§ Abs. Satz 2 Alt. 1 ). ...