OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.01.2022
8 W 233/21
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 123
NJW-RR 2022, 909
NZG 2022, 1017
WM 2022, 1890
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AR 7457/20
AG Stuttgart, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AR 7457/20

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Neueintragung eines VereinsVoraussetzungen eines IdealvereinsUnterscheidung zwischen nichtwirtschaftlichem und wirtschaftlichem VereinBetrieb eines Dorfladens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 8 W 233/21

DRsp Nr. 2022/7242

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Neueintragung eines Vereins Voraussetzungen eines Idealvereins Unterscheidung zwischen nichtwirtschaftlichem und wirtschaftlichem Verein Betrieb eines Dorfladens

Die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins, der einen Dorfladen betreibt, steht seiner Eintragung in das Vereinsregister nicht entgegen, sofern und solange sie zur Verfolgung des ideellen Vereinszwecks eingesetzt wird.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stuttgart vom 15. April 2021, Az.: 55 AR 7457/20, und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stuttgart vom 21. Juni 2021, Az.: 55 AR 7457/20,

aufgehoben.

2.

Das Amtsgericht - Registergericht - Stuttgart wird angewiesen, über die Anmeldung vom 5. Mai 2020 zur Neueintragung des Vereins "Nahtur-Laden" unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

3.

Das Beschwerdefahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5000,00 €

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe

I.

Die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 bilden den Vorstand des Vereins "N.-Laden" in B. Am 5. Mai 2020 haben die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 den Verein "N.-Laden" beim Amtsgericht - Registergericht - Stuttgart zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.