BGH - Beschluss vom 22.08.2018
XII ZB 180/18
Normen:
FamFG § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1903 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 26
FamRZ 2018, 1776
FuR 2018, 652
MDR 2018, 1458
NJW-RR 2018, 1281
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 82 XVII 239/07
LG Itzehoe, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 62/18

Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen Betroffenen im Verfahren bzgl. der Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts durch Eintritt des Gerichts in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen

BGH, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen XII ZB 180/18

DRsp Nr. 2018/12663

Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen Betroffenen im Verfahren bzgl. der Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts durch Eintritt des Gerichts in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen

Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12. März 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1903 Abs. 1;

Gründe

I.