BFH - Urteil vom 13.09.1989
II R 67/86
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 572
BStBl II 1989, 1034
DB 1990, 90
NJW 1990, 1750
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 13.09.1989 (II R 67/86) - DRsp Nr. 1996/10590

BFH, Urteil vom 13.09.1989 - Aktenzeichen II R 67/86

DRsp Nr. 1996/10590

»Der Umstand, daß eine (vollzogene) Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt steht oder auch dem Zuwendenden eine Verfügungsvollmacht des Zuwendungsempfängers erteilt wird, steht der Schenkungsteuerpflicht nicht entgegen (Einschränkung der Entscheidung vom 28. November 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159).«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und ihr Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von X eingetragenen Grundbesitzes. Zur Urkunde des Notars erklärten die Eheleute und ihre gemeinsame Tochter am 23. März 1977 einen "Schenkungsvertrag". Wörtlich heißt es in dieser Urkunde:

"Die Eheleute ... schenken und übertragen hiermit ihrer dies annehmenden Tochter ... die im Grundbuch von X ... verzeichneten Grundstücke ... samt aufstehenden Gebäude und allem Zubehör.

Die Übertragung erfolgt unentgeltlich, jedoch mit den eingetragenen Belastungen, welche in dinglicher Hinsicht am Grundbesitz bestehen bleiben. Die durch die eingetragenen Belastungen gesicherten persönlichen Verbindlichkeiten bleiben bei den Veräußerern."

Besitz und Nutzungen, Gefahr und Lasten sollten vom Beurkundungstag an auf die Tochter übergehen. Die Auflassung wurde erklärt und der Notar mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Die Tochter ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.