Der Kläger und die Beklagte zu 2, seine Stiefmutter, waren Kommanditisten der Hermann KG. Persönlich haftender Gesellschafter war der am 11. Oktober 1969 verstorbene Vater des Klägers und Ehemann der Beklagten zu 2. Hermann Z. Der Gesellschaftsvertrag vom 13. April 1957 enthielt für den Fall des Todes eines Gesellschafters in § 13 folgende Regelung:
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|