BGH - Urteil vom 10.02.1977
II ZR 120/75
Normen:
HGB § 139 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 21.04.1975
LG Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 10.02.1977 (II ZR 120/75) - DRsp Nr. 2000/8157

BGH, Urteil vom 10.02.1977 - Aktenzeichen II ZR 120/75

DRsp Nr. 2000/8157

»a) Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln sind im Zweifel dahin auszulegen, dass sie den Gesellschaftsanteil vererblich stellen. b) Nachfolgeklauseln, mit denen die rechtsgeschäftliche Zuwendung des Anteils beim Tode eines Gesellschafters zugunsten eines Dritten gewollt ist, sind, wenn der Dritte an der Vereinbarung nicht selbst beteiligt ist, unwirksam und gegebenenfalls in eine Eintrittsklausel umzudeuten. c) Lässt der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge in den Anteil eines Gesellschafters nur für einen von mehreren Miterben zu, so erwirbt dieser den Anteil beim Tode des Gesellschafters, wenn die erbrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, unmittelbar im Ganzen (Weiterführung von BGHZ 22, 186, 195). d) Für Ansprüche der Gesellschaft gegen einen verstorbenen Gesellschafter auf Rückzahlung von Entnahmen haften grundsätzlich die Erben, auch wenn der Anteil des Erblassers auf nur einen von ihnen übergegangen ist.«

Normenkette:

HGB § 139 ;

Tatbestand:

Der Kläger und die Beklagte zu 2, seine Stiefmutter, waren Kommanditisten der Hermann KG. Persönlich haftender Gesellschafter war der am 11. Oktober 1969 verstorbene Vater des Klägers und Ehemann der Beklagten zu 2. Hermann Z. Der Gesellschaftsvertrag vom 13. April 1957 enthielt für den Fall des Todes eines Gesellschafters in § 13 folgende Regelung: