Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch.
Mit vier Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensverträgen vom 25. November 1993, 27. Januar und 28. April 1994 gewährte die Klägerin der A. GmbH Kredite in Höhe von insgesamt 2 Millionen DM. Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von je 25% waren die Beklagte, deren früherer Ehemann sowie W. und F. R., Geschäftsführer der frühere Ehemann der Beklagten und W. R.
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