BGH - Urteil vom 22.11.1956
II ZR 222/55
Normen:
HGB § 139 ; BGB § 1922 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 09.02.1955
LG Münster,

BGH - Urteil vom 22.11.1956 (II ZR 222/55) - DRsp Nr. 2000/8164

BGH, Urteil vom 22.11.1956 - Aktenzeichen II ZR 222/55

DRsp Nr. 2000/8164

»1.) Wird ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bei seinem Tode von 3 Miterben beerbt und steht nach dem Gesellschaftsvertrag jedem dieser 3 Miterben beim Tode ihres Erblassers der Eintritt in die Gesellschaft frei, so werden die Miterben auf Grund ihres Erbrechts automatisch mit je einem Drittel Anteil des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft. 2.) Ist dagegen in einem solchen Fall nur einem bestimmten Miterben der Eintritt in die Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag gestattet, so wird dieser mit dem ihm zugefallenen Drittel Anteil des Gesellschaftsanteils seines Erblassers Gesellschafter, während die beiden übrigen Miterben einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages gegen die Gesellschaft in Höhe eines zwei Drittel Anteils des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers erhalten.