Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 20. Januar 1984 -
| bei Tagespflege | 480 DM | (bei Teilzeitpflege der entsprechende Anteil) |
| bei Wochenpflege (5 Tage) | 580 DM | |
| bei Wochenpflege (6 Tage) | 640 DM | |
| bei Vollzeit-/ Dauerpflege | 750 DM. |
Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten (z. B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.
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