Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zu den Vorschlägen, die die Anwendung der gesetzlichen Regelung betreffen, wie folgt Stellung:
Als Ausnahme von der durch das
Die Führung eines Fahrtenbuches als Nachweis für den privaten Nutzungsanteil bzw. die ausschließliche betriebliche Nutzung (s. Tz. 2 des BMF-Schreibens v. 4.8.1999 S 2177) richtet sich nicht allein nach der Sondervorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG, sondern auch nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (§ 90 AO).
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