Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Fin-Beh der Länder nimmt das BMF zur Frage, ob und inwieweit die Veränderung von Wirtschaftsgebäuden im Rahmen einer Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu einer Betriebsaufgabe führt, wie folgt Stellung:
Veräußerungen und Entnahmen von Grundstücken berühren das Fortbestehen eines im Ganzen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (nur) dann, wenn die im Eigentum des Verpächters verbleibenden Flächen nicht mehr ausreichen, um nach Beendigung des Pachtverhältnisses einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Das Schicksal der Wirtschaftsgebäude ist für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich, da auch die Veräußerung oder Entnahme von einzelnen Flächen des Grund und Bodens - als wesentliche Betriebsgrundlage - unerheblich ist, sofern überhaupt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortgeführt werden kann. Für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist damit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig kein Raum mehr.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|