BMF - Schreiben vom 02.01.2025
IV D 1 - S 0512/00034/002/097

BMF - Schreiben vom 02.01.2025 (IV D 1 - S 0512/00034/002/097) - DRsp Nr. 2025/80061

BMF, Schreiben vom 02.01.2025 - Aktenzeichen IV D 1 - S 0512/00034/002/097

DRsp Nr. 2025/80061

Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren; BMF-Schreiben vom 16. Juli 2024 - IV D 1 - S 0512/19/10005 :002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Folgendes:

1. Entrichtung von Kleinbeträgen

Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger als 3,- Euro, so ist dem Steuerpflichtigen durch folgenden Hinweis zu gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3,- Euro fällig werden:

„Wenn Sie dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3,- Euro schulden, können Sie diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt entrichten. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an. Unabhängig davon kann das Finanzamt diese Beträge jederzeit verrechnen.“

Im SEPA-Lastschriftverfahren sind Beträge von insgesamt weniger als 3,- Euro nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.

2. Säumniszuschläge