Durch Art.
Sind bis zum 31.12.1999 bereits mindestens 95 v. H. oder mehr der Anteile einer Gesellschaft in einer Hand vereinigt und wird diese Beteiligung nach dem 31.12.1999 ganz oder teilweise aufgestockt, kann dadurch § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG nicht mehr verwirklicht werden, da am 1.1.2000, dem Anwendungszeitpunkt der Neuregelung des § 1 Abs. , die Anteilsvereinigung in Höhe von mindestens 95 v. H. bereits eingetreten war und der Erwerb eines weiteren Anteils keine erneute Verwirklichung des Tatbestandes des § Abs. - und zwar auch nicht für die nach dem Überschreiten der 95 v. H.-Grenze hinzuerworbenen Grundstücke - zur Folge hat (BFH-Urt. v. 23.3.1977 -BStBl II, 565).
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