Im Schreiben wird um Stellungsnahme zu der Frage gebeten, ob ein ArbG Aufwendungen für eine Bildschirmarbeitsbrille eines AN - sofern sich eine Kostenübernahme aus §
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD dazu wie folgt Stellung:
Der ESt unterliegen die Einkünfte. Das sind grundsätzlich die Einnahmen nach Abzug der zu ihrer Erzielung aufgewandten Ausgaben. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Dazu gehören auch Kosten für eine spezielle Sehhilfe des AN, zu deren Erstattung der ArbG aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Aufwendungen können daher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen werden.
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