Die Referatsleiter AO der obersten FinBeh der Länder haben bei der Erörterung des TO-Punktes 19 der Sitzung AO IV/99 das BMF gebeten, für die Abfassung von Einspruchsentscheidungen einen Mustertext zur Verfügung zu stellen, der verdeutlicht, dass die für VZ ab 1996 geltenden Kinderfreibeträge den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Wunschgemäß wird hiermit folgender Text übersendet:
„Die Regelungen zur Höhe der für die VZ ab 1996 geltenden Kinderfreibeträge sind verfassungsgemäß.
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