Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 1999 (BStBl 1999 I S. 1049) zur Verwendung von Steuererklärungsvordrucken auf Anträge auf Eigenheimzulage bzw. Investitionszulage entsprechend anwendbar.
Die Textziffern 1.2 und 3 des o. g. BMF-Schreibens sowie die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 1999 (BStBl 1999 I S. 1051) über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten gelten jedoch insoweit nicht.
Bei der Verwendung nichtamtlicher Vordrucke muss der Zulageantrag folgende, vom Antragsteller zu unterzeichnende Wahrheitsversicherung enthalten:
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