Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern im ehemaligen Gebiet von Berlin (West) kommen Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz nur in Betracht, wenn sie der Steuerpflichtige nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder herzustellen begonnen hat (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 Fördergebietsgesetz). Die Vorschrift ist vergleichbar mit den Übergangsregelungen bei der Aufhebung des Investitionszulagengesetzes und der Einschränkung des §
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