Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Regelungen der § 18 Abs. 9, § 18g und § 27 Abs. 14 UStG sowie §§ 59, 61 und 61a UStDV zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung von Art. 7 Nr. 13 Buchstabe c, Nr. 16 und Nr. 19 sowie Art.
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