Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009, BStBl 2009 I Seite 771). Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2010 sind durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Oktober 2009 (BGBl. 2009 I Seite
für ein Mittag- oder Abendessen 2,80 Euro,
für ein Frühstück 1,57 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2008 hingewiesen.
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