Zu der Frage, ob die Investitionszulage bei Beurteilung der Gewinn- bzw. Überschußerzielungsabsicht einzubeziehen ist, hat der BMF wie folgt Stellung genommen:
Demnach ist die Investitionszulage bei der Gewinnerzielungsabsicht gewerblicher Unternehmen bzw. Gesellschaften als Betriebsvermögensmehrung einzubeziehen.
Die Investitionszulage ist darüber hinaus auch bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht (Überschußerzielungsabsicht) vermögensverwaltender Gesellschaften zu berücksichtigen.
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