Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Regelungen der §§ 3a, 3b und 3e UStG zum Ort der sonstigen Leistung in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung von Art.
Inhaltsverzeichnis | ||
Tz. | Inhalt | Rz. |
I. | Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG | 1 - 109 |
1. | Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers bei Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG) | 1 - 6 |
2. | Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG) bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen | 7 - 22 |
3. | Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) | 24 - 33 |
4. | Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) | 34 - 38 |
5. | Ort der Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG) | 39 - 50 |
6. | Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen | 51 - 56 |
7. | Ort der Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG) | 57 - 58 |
8. | Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen | 59 |
9. | Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG | 60 - 77 |
10. |
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