Zum 1. Juli 1999 fällt die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Reisegepäck an Bord eines Schiffes im Seeverkehr oder in einem Luftfahrzeug an die Reisenden während einer Beförderung, die im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, nach § 4 Nr. 6 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG)weg.
Dies bedeutet, daß künftig die allgemeinen Regelungen des UStG Anwendung finden.
Mit Wegfall der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 6 Buchst. b UStG kommt § 3 e UStG als besondere Ortsregelung uneingeschränkt zur Anwendung. Diese seit dem 1. Januar 1994 geltende Bestimmung des Lieferorts während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn führt nach Wegfall der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. b UStG zur Steuerpflicht der Lieferungen, wie sie im übrigen für Lieferungen in einer Eisenbahn auch heute schon gilt.
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