Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BGBl I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233a AO mit Wirkung ab dem VZ 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gem. § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder i. V. mit § 20 Abs. 3 EStG zu Einkünften anderer Art. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugfähig, Guthabenzinsen aber stpfl. sind. Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn - auf die Einkommen oder KSt bezogen - sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Stpfl. auf ein- und demselben Ergebnis beruhen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder Folgendes: