Nach dem Urt. des BFH v. 2.3.2000 (BStBl II S.) haben Eltern ab dem Folgemonat der Eheschließung des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Die Entscheidung des BFH hat wegen des einheitlichen Kindbegriffs nach § 32 i. V. mit § 63 EStG auch Bedeutung für den Kinderfreibetrag.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder sind die Rechtsgrundsätze dieses Urt. auf den Kinderfreibetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass daraus bis einschließlich des VZ 2000 für Eltern keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen sind.
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