Nach dem durch Art. 7 Nr. 11 Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BGBl I, 402, BStBl I S. 304) neu eingeführten § 15 Abs. 1a UStG wird der Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen, Reisekosten und Umzugskosten mit Wirkung v. 1.4.1999 ausgeschlossen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu folgendes:
Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4.7 Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG gilt. Die Regelung ist mit Wirkung v. 1.4.1999 an die Stelle des bisherigen Aufwendungseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG a. F. getreten. Anders als bisher bezieht sie sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG. Verpflegungsmehraufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden durch den Vorsteuerausschluß nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG erfaßt (vgl. Tz. 2.2).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|