Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2002 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
- | USt 1 A | Umsatzsteuer-Voranmeldung 2002 |
- | USt 1 H | Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2002 |
- | USt 1 E | Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2002 |
(2) Auf Grund Art. 18 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) ist § 13 b UStG - Leistungsempfänger als Steuerschuldner - neu in das UStG eingefügt worden. Der Bundesrat hat dem StÄndG 2001 am 30. November 2001 zugestimmt. Die Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 39 Abs. 6 StÄndG 2001). Außerdem wurde die Währungsumstellung auf den Euro zum 1. Januar 2002 berücksichtigt.
(3) Im Vordruckmuster USt 1 A sind Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b Abs. 2 UStG schuldet, und Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13 b Abs. 1 UStG vom Unternehmer (Leistungsempfänger) wie folgt einzutragen:
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