Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BMF zum o. g. Schreiben wie folgt Stellung:
Die durch das BMF-Schreiben v. 18.4.1997,BStBl I S.
Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist, dass der Gegenstand der Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und ein Abnehmer in der Reihe oder dessen Beauftragter Schuldner der Einfuhr-USt ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn über die Lieferung an diesen Abnehmer eine Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis erteilt wird, auch wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter die Einfuhr-USt zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung noch nicht errichtet hat.
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