Wie bereits telefonisch mitgeteilt, teilt der BdF die Rechtsauffassung der OFD Frankfurt/M. zur Anwendung des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG bei vorübergehendem Verbringen von Gegenständen in das Drittland nicht.
Gemäß § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst a Doppelbuchst. aa UStG sind grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen der Ausfuhr in das Drittland steuerfrei. Der Begriff Gegenstand der Ausfuhr ist nicht bedeutungsgleich mit dem Begriff der Ausfuhrlieferung. Zollrechtlich ist eine Ausfuhr ein Verbringen einer Ware in das Drittland Dabei ist nicht Voraussetzung, dass diese Ware auch im Drittland verbleibt.
Auch schreibt Artikel 15 Nr. 13 der 6. EG-Richtlinie nicht vor, daß die nach dieser Vorschrift zu befreienden Beförderungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausfuhrlieferung oder einer Lohnveredelung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern stehen müssen.
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