Nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug bei bestimmten Reisekosten mit Wirkung v. 1.4.1999 ausgeschlossen (vgl. im Einzelnen Rdn. 2 des BMF-Schreibens v. 5.11.1999, BStBl I 1999 S.
Wenn Unternehmer gegen Steuerfestsetzungen, in denen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG gekürzt worden ist, Einspruch einlegen mit der Begründung, die Vorschrift verstoße gegen EU-Recht, kann gezüglich der streitigen Vorsteuerbeträge Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO wie folgt gewährt werden:
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