Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des Merkblattes zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch vom 1. Dezember 1988 -
Auskunftsersuchen in Umsatzsteuersachen sind in direktem Geschäftsverkehr zwischen den Finanzämtern und dem Bundesamt für Finanzen durchzuführen, es sei denn, eine Landesbehörde ist zum unmittelbaren Amtshilfeverkehr mit den ausländischen Finanzbehörden befugt.
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