Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des Merkblattes zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch vom 1. Dezember 1988 -
Auskunftsersuchen in Umsatzsteuersachen sind in direktem Geschäftsverkehr zwischen den Finanzämtern und dem Bundesamt für Finanzen durchzuführen, es sei denn, eine Landesbehörde ist zum unmittelbaren Amtshilfeverkehr mit den ausländischen Finanzbehörden befugt.
|
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|