Der Bundesfinanzhof befasst sich in der vorgenannten Entscheidung u.a. mit der Auslegung des Begriffs „die ihr entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer” in § 36 a Abs. 1 Satz 1 EStG, lässt die Auslegungsfrage aber im Ergebnis ausdrücklich offen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist daher weiterhin die Auffassung zu vertreten, dass unter „entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer” die Körperschaftsteuer zu verstehen ist, die auf dasjenige Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt, das nach § 28 Abs. 3 KStG für die Ausschüttung als verwendet gilt (Tarifbelastung zuzüglich Körperschaftsteuererhöhung und abzüglich Körperschaftsteuerminderung aufgrund der Ausschüttung).
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