Der BFH gelangt in dem Urteil vom 7. Oktober 1999 - V R 79, 80/98 - u.a. zu dem Ergebnis, dass er seine bisherige Rechtsprechung, in der er die sog. Leistungskommission auf Grund der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 3 UStG abgelehnt hatte, dem Gemeinschaftsrecht anpassen müsse. Für die Zeit nach Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie sei eine gemeinschaftsrechtliche Auslegung des Umsatzsteuergesetzes geboten. Dies schließe die Anwendung von Artikel 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie ein, wonach Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.