Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. August 1999 -
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 19. August 1999 Folgendes:
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.
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