Nach einer erneuten Prüfung und Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hält das BMF an der im Schreiben vom 2. Januar 2001 dargelegten Auffassung, die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen sei auf die in § 4 Abs. 3 BetrAVG bezeichneten Fälle beschränkt und komme somit für den Fall des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nur dann zur Anwendung, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Insolvenzverwalter die Liquidation des Unternehmens anstreben muss, nicht mehr fest.
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