Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl 2009 I S. 510), die durch Abschnitt III des BMF-Schreibens vom 23. November 2009 (BStBl I S. ...) neu gefasst worden ist, mit Wirkung spätestens ab 23. Dezember 2009 am Schluss um den Folgenden Satz ergänzt:
„Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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