Der BFH hat in seinem Urt. v. 18.12.1996 (BStBl 1997 II S. 301) die Frage offen gelassen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung, die einer Person zufließt, die einem Gesellschafter nahesteht, dem betreffenden Gesellschafter nur dann steuerrechtlich zugerechnet werden darf, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt. Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder bittet die OFD hierzu die Auffassung zu vertreten, daß die der nahestehenden Person zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttung steuerrechtlich stets dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnen ist, dem die Person nahesteht, der die Gewinnausschüttung zugeflossen ist.
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