Art.
Für Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dem innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. aus der Einfuhr eines Fahrzeugs und aus seinen Unterhaltskosten und für die Besteuerung seiner nichtunternehmerischen Nutzung ist es bedeutsam, ob das Fahrzeug vor dem 1.4.1999 oder nach dem 31.3.1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder gemietet worden ist, § 15 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG gelten nur für Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder vermietet werden. Maßgebend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht. Dies ist in der Regel die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs an den Unternehmer. Bei der Anmietung ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs am Beginn des Mietverhältnisses abzustellen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|