Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:
Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z. B. Baumschulkulturen). Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1981 (BStBl I S.
Die Wertermittlung kann wie folgt vereinfacht werden:
1 Die Pflanzenbestände am Bilanzstichtag werden aus Vereinfachungsgründen auf die zu bewertende Baumschulfläche bezogen (Pflanzenbestandswert). 2 Dabei wird unterstellt, dass zugekauftes Pflanzmaterial verwendet wird. 3 Der Pflanzenbestandswert setzt sich aus dem Flächenwert und dem Pflanzenwert zusammen.
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