Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG hängt die Berechtigung eines Unternehmers zum Vorsteuerabzug davon ab, daß eine Rechnung gemäß § 14 UStG vorliegt, in der die Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, gesondert ausgewiesen ist. Im konkreten Einzelfall ist demnach zu prüfen, ob z.B. ein beauftragter Subunternehmer die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG besitzt, ob er als Unternehmer in die Leistungsbeziehungen eingeschaltet ist und ob ihm die entgeltlichen Leistungen tatsächlich zuzurechnen sind.
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