Auf Grund eines Schreibens der französischen Botschaft wurde bekannt, dass zur Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Frankreich die unterschiedlichsten Bescheinigungen deutscher Finanzämter zum Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) vorgelegt werden.
Das BMF bittet deshalb darauf hinzuwirken, dass die Finanzämter das mit o.g. BMF-Schreiben vom 11. Januar 1999 bundeseinheitlich herausgegebene Vordruckmuster USt 1 TN verwenden.
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