Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren Einkünften i.S. des § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Abhängig von der Art der Ausübung im Einzelfall erzielen beschränkt steuerpflichtige Künstler aus ihrer Tätigkeit entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder (gewerbliche) Einkünfte aus künstlerischer Darbietung oder deren Verwertung im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG).
Mit ihren Einkünften aus selbständiger freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit unterliegen beschränkt steuerpflichtige Künstler dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|