Vielen Dank für Ihre Ausführungen, die die Eingabe der C & L Deutsche Revision v. 27.1.1998 ergänzen. Zu den Darlegungen bemerkt der BdF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder:
Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben sich mit der Frage befaßt, ob Unternehmen, die z. B. in der Rechtsform einer GmbH auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik tätig sind und von einem Unternehmer (ArbG vertraglich mit Aufgabe nach § 3 Abs. 1 ASiG betraut worden sind, als Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG anzusehen sind. Diese Frage haben sie verneint. Insoweit verweist der BdF auf die Antwort an die C & L Deutsche Revision v. 9.3.1998 S 7172.
Werden Arbeitsmedizinische Dienste nicht aufgrund eines Vertrages mit dem ArbG, sondern aufgrund gesetzlicher Regelungen tätig, ergibt sich kein anderes Ergebnis:
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