Nach Prüfung der Angelegenheit kann das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitteilen, dass es für die umsatzsteuerliche Behandlung i.S. des § 4 Nr. 16 UStG für ausreichend gehalten wird, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson in Reha-Kliniken durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes - einweisender Arzt oder auch der aufnehmende Klinikarzt - nachgewiesen wird.
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