BMF - Schreiben vom 10.01.2025
IV C 1 - S 1980/00230/009/002

BMF - Schreiben vom 10.01.2025 (IV C 1 - S 1980/00230/009/002) - DRsp Nr. 2025/80062

BMF, Schreiben vom 10.01.2025 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980/00230/009/002

DRsp Nr. 2025/80062

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG Basiszins zum 2. Januar 2025; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Januar 2024, BStBl 2024 I S. 154

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2025 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 2. Januar 2026 - zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2025 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2025 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.