Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 - die gegen das BFH-Urteil vom 29. November 2005 - IX R 49/04 - ( BStBl 2006 II S. 178) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) bestätigt. Ferner hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2007 - 2 BvR 412/04 und 2 BvR 2491/04 - die unmittelbar gegen das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 ( BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes: