Hiermit gibt das BMF die mit Ihnen abgestimmte Neufassung der Buchungsordnung für die Finanzämter - BuchO - bekannt.
Die Neufassung wird nach Zustimmung der Landesrechnungshöfe, soweit diese erforderlich ist, einheitlich als gleichlautender koordinierter Ländererlaß in Kraft gesetzt.
(1) Diese Buchungsordnung gilt für das Besteuerungsverfahren in den Finanzämtern.
(2) Sie gilt entsprechend bei der Festsetzung und Erhebung von Geldbußen. Zwangsgeldern und sonstigen Geldleistungen durch die Finanzämter sowie für den Nachweis von Strafverfahren, an denen die Finanzämter beteiligt sind.
(3) Soweit von den Finanzämtern andere als in dieser Buchungsordnung genannte Steuern, Abgaben und sonstige Geldleistungen verwaltet werden, kann die oberste Landesfinanzbehörde ergänzende Weisungen erlassen.
Im Sinne der Buchungsordnung sind
1. | | Automatische Datenverarbeitungsanlage; | |
2. | Bearbeitereingabe: | a) | die Eingabe von Daten in zeitlichem Zusammenhang mit der Daten- ermittlung, |
b) | die Eingabe von Änderungen dieser Daten, | ||
c) | die Eingabe einer Anweisung zur maschinellen Verarbeitung (Freigabe) | ||
durch den abschließend Zeichnenden oder durch einen anderen an der Ermittlung beteiligten Bearbeiter; | |||
3. |
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