Das BMF kommt zurück auf sein Schreiben vom 14.2.2000.
Zur Umsatzbesteuerung von Warentermingeschäften deutscher Kreditinstitute kann das BMF Ihnen unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitteilen:
Future-Kontrakte sind bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Liefer- bzw. Annahmeverpflichtung als Differenzgeschäft zu behandeln. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt nicht vor.
Optionsgeschäfte auf Warenterminkontrakte sind steuerbar. Ein Differenzgeschäft liegt nicht vor. Da der Zweck der Optionsgeschäfte in der Regel der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils und nur im Ausnahmefall in dem Wunsch nach einer Warenlieferung liegt, wird eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG in den Fällen angenommen, in denen die Optionsausübung nicht zu einer Warenlieferung führt.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Zahl der auf diesem Markt getätigten Geschäfte ist außerdem geplant, bei nächster Gelegenheit eine klarstellende Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG vorzunehmen.
Das BMF geht davon aus, dass Sie den an Ihrer Eingabe beteiligten Verbänden einen Abdruck dieses Schreibens zuleiten.
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