Zur Umsatzbesteuerung von Warentermingeschäften deutscher Kreditinstitute teilt der BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder Folgendes mit:
Future-Kontrakte sind bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Liefer- bzw. Annahmeverpflichtung als Differenzgeschäft zu behandeln. Ein ust-barer Leistungsaustausch liegt nicht vor.
Optionsgeschäfte auf Warenterminkontrakte sind steuerbar. Ein Differenzgeschäft liegt nicht vor. Da der Zweck der Optionsgeschäfte i.d.R. der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils und nur im Ausnahmefall in dem Wunsch nach einer Warenlieferung liegt, wird eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG in den Fällen angenommen, in denen die Optionsausübung nicht zu einer Warenlieferung führt.
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